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   VGH Bayern, 14.09.1990 - 4 CE 90.2468   

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VGH Bayern, 14.09.1990 - 4 CE 90.2468 (https://dejure.org/1990,8653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.1990 - 4 CE 90.2468 (https://dejure.org/1990,8653)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 1990 - 4 CE 90.2468 (https://dejure.org/1990,8653)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 906
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 4 CE 18.1224

    Öffentliche Einrichtung bei Trägerschaft eines Vereins; keine Beschränkung der

    Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leiheverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O., 70 m.w.N.; B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - NVwZ 1991, 906/907; Schoch, a.a.O., 259; Lange, a.a.O., 773; Schulz u.a., Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand Juli 2017, Art. 21 GO Anm. 2.3).
  • BVerwG, 22.11.2021 - 6 VR 4.21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 123 VwGO mangels Vorbefassung der

    Ob die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vor Erlass einer behördlichen Entscheidung über einen bei der zuständigen Stelle gestellten Antrag nur in Ausnahmefällen, in denen dem Betroffenen bei weiterem Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohen, dem Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden kann (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 14. September 1990 - 4 CE 90.24 68 - NVwZ 1991, 906 und vom 26. Juli 1996 - 1 CE 96.20 81 - NVwZ 1997, 923) oder das mangelnde Zuwarten nur bei einer Kostenentscheidung gemäß § 156 VwGO zu berücksichtigen ist (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - NVwZ 2018, 902 Rn. 10), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • VG München, 14.01.2015 - M 7 K 13.5165

    Kein Alleinbenutzungsrecht öffentlicher Anlagen eines Vereins

    Daraus folgt die Vermutung, dass die Gemeinde die Anlage zur Nutzung durch Sportler und Sportvereine aus ihrem Gemeindegebiet geschaffen und gewidmet hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - BayVBl 1991, 86/87).

    Dabei kann die Gemeinde die privatrechtliche Abwicklung auch einem Hauptmieter überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.1990 - 4 CE 90.2468 - BayVBl 1991, 86/87).

    Soweit mit der Klage auch geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1990 (Az.: 4 CE 90.2468) nicht vergleichbar sei, da dort einem Sportverein in der Vergangenheit die ausschließliche Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung gestattet gewesen sei, jedoch das Nutzungsrecht durch Auslauf der Nutzungsvereinbarung geendet habe, ist dies nicht richtig.

  • VG Gießen, 21.02.1996 - 8 E 45/94

    Anforderungen an die Standortauswahl für Sammelcontainer

    Aber selbst wenn keine Sondernutzung vorläge oder wenn der Containerplatz nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche angesehen werden könnte, wäre eine Mitwirkungshandlung der Beklagten anzunehmen, die darin bestünde, daß die Beklagte - wegen eines in der Regel zu vermutenden entsprechenden (konkludenten) W'Idmungaktes - eine die schlichte Sachnutzung ermöglichende öffentliche Sache, nämlich Grund und Boden, bereitstellen würde (vgl. hierzu auch: Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, 1 5, S. 4; OVG Münster, U. v. 16.09.1975 - III A 1279/75 DVBl 19761 398f 399; BayVGH, B. v. 14.09.1990 - 4 CE 90.2468 BayVBl 1991, 86 f.).
  • VG Berlin, 11.01.2024 - 12 L 412.23

    Kostenentscheidung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen

    Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 95; BayVGH, Beschluss vom 14. September 1990 - 4 CE 90.2469, NVwZ 1991, 906, 907).
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